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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 6 WF 23/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 12 | |
FGG § 33 | |
ZPO § 445 |
Gründe:
Das gemäß § 19 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Eine Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 33 FGG setzt u.a. voraus, dass jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt worden ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Für die auferlegte Verpflichtung muss es eine Rechtsgrundlage geben, also eine Befugnis des Gerichts, die in einem Gesetz materiell- oder verfahrensrechtlicher Art enthalten ist. § 33 FGG selbst begründet eine solche Befugnis nicht (Keidel/Zimmermann, 15. Aufl., Rz. 1 zu § 33 FGG). An einer solchen Befugnis des Gerichts fehlt es hier. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 FGG.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht gemäß § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. In diesem Rahmen ist es zulässig und nützlich, wenn das Gericht den Verfahrensbeteiligten aufgibt, die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen in einer vorgegebenen Form darzustellen, wobei es auf die Parteirolle nicht ankommt. Dass eine solche Auflage aber nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, zeigt folgende Überlegung:
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Heranziehung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung teilweise ausdrücklich angeordnet un darüber hinaus immer dann geboten, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung der Normen der ZPO ungeachtet der Besonderheiten des FGG gebietet. Letzteres kommt insbesondere für dem FGG zugeordnete echte Streitverfahren in Betracht, wenn die Interessenlage der sich wie Parteien gegenüberstehenden Beteiligten die gleiche ist wie im Zivilprozess (Keidel/Meyer-Holz, Vorbem. 3 vor § 8). Im Zivilprozess besteht jedoch keine Aussagepflicht einer Partei (Zöller/Greger, 24. Aufl., Vorbem. 6 vor § 445). Wenn aber das Gericht eine Partei oder einen Beteiligten nicht zu einer Aussage zwingen kann, kann es ihn auch nicht gemäß § 33 FGG durch Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln dazu zwingen, eine bestimmte schriftliche Darstellung von Tatsachen zu erstellen und vorzulegen.
Insoweit weist der Senat die Beteiligten jedoch auf folgendes hin:
Der im FGG-Verfahren herrschende Amtsermittlungsgrundsatz enthebt die Beteiligten - insbesondere in echten Streitverfahren - nicht der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zwar besteht in solchen Sachen keine Erklärungspflicht i.S.v. § 138 ZPO, deren Verletzung mit einer Geständnisfiktion verbunden wäre. Bei unbestrittenem Sachvortrag der Beteiligten kann das Gericht jedoch in der Regel von weiteren Ermittlungen absehen (Keidel/Schmidt, a.a.O., Rz. 121 ff. zu § 12). Es liegt daher im eigenen Interesse der Beteiligten, auch ohne Zwang den Auflagen des Gerichts so gut als möglich zu entsprechen.
In der Sache sollte es dem Amtsgericht gelingen, die als notwendig erachteten Informationen aus den von der Antragsgegnerin bereits vorgelegten Listen trotz der im angefochtenen Beschluss bezeichneten Mängel zu gewinnen.
Welche Gegenstände von der Position "Schlafzimmer" umfasst sind, hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 16.12.2005 (dort S. 5) dargestellt.
Wenn die Antragsgegnerin teilweise die gleichen Gegenstände in der Liste "gemeinsamer Hausrat" und in den Listen der Gegenstände angeführt hat, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen sollen, beruht dies ersichtlich auf einem Missverständnis der gerichtlichen Auflage vom 19.08.2005. Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft oder das Zusammenleben der Eheleute bestimmt sind (BGH FamRZ 1994, 144, 146). In diesem (allgemeinen) Sinn sind auch vor der Ehe bereits vorhandene Gegenstände, sofern sie während der Ehe benutzt worden sind, Hausrat. Die Auflage des Gerichts fragt jedoch ersichtlich nach dem Hausrat, der nach der HausratVO verteilt werden kann. Dieser ist in § 8 Abs. 2 HausratVO definiert als "Hausrat, der währen der Ehe für den gemeinsamen Hausrat angeschafft worden ist".
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, 13a FGG.
Ende der Entscheidung
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